Was sie noch wissen sollten
Für alle Bürgerinnen und Bürger
Jedermann kann sich – im Rahmen unserer Zuständigkeit – an uns wenden. Staatsbürgerschaft oder Wohnsitz spielen keine Rolle. Bei mangelnden Kenntnissen der deutschen Sprache bringen Sie nach Möglichkeit eine(n) Übersetzer(in) mit. Wir sind Ansprechpartner nicht nur für Einzelpersonen und Familien, sondern auch für Gruppen von Bürgern, juristische Personen, Sozialinstitutionen, Unternehmen und auch Behördenvertreter und Gebietskörperschaften.
Vertraulichkeit
Ihre Anfragen, Beschwerden und Anregungen werden vertraulich behandelt, wenn Sie nicht selbst eine Kontaktaufnahme mit der betroffenen Behörde wünschen.
Einfachheit
Für das Verfahren gelten keine strengen Formvorschriften. Vom Ergebnis einer Prüfung werden Sie selbstverständlich verständigt.
Objektivität, keine Parteienvertretung
Auch wenn die Anliegen der Rat suchenden und Beschwerde führenden Bürger immer im Vordergrund stehen, ist die Landesvolksanwältin zur Objektivität verpflichtet. Wir können weder Parteien vor Behörden vertreten noch für sie Schriftsätze verfassen.
Volle Akteneinsicht
Alle Behörden des Bundes, des Landes und der Gemeinden haben der Landesvolksanwältin Akteneinsicht zu gewähren und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Sie können sich der Landesvolksanwältin gegenüber nicht auf die Amtsverschwiegenheit berufen.
Rechtsmittel selbst ausschöpfen
Die Anrufung der Landesvolksanwältin ersetzt kein Rechtsmittel (Berufung, Rekurs, Vorstellung, Beschwerde, Einspruch) gegen eine Verwaltungsentscheidung und hemmt auch den Lauf des Verfahrens oder allfälliger Fristen nicht. Solange Ihnen noch ein Rechtsmittel zur Verfügung steht, das Verfahren anhängig ist und Sie ihre Rechte selbst wahrnehmen können, beraten wir Sie gerne, leiten aber keine Missstandsprüfung ein.
Auskunftspflicht der Behörden
Fragen in laufenden Verfahren und über die Rechtslage sollten Sie zunächst an die zuständigen Behörden richten. Diese sind gemäß Auskunftsgesetz zu entsprechenden Auskünften verpflichtet und können über die gesetzlichen Bestimmungen hinaus über die Verwaltungspraxis und die Erfolgsaussicht Ihres Antrages informieren. Sollten Sie mit dieser Auskunft nicht zufrieden sein oder von einer unabhängigen Stelle weitere Informationen wünschen, stehen wir dafür im Rahmen unserer Zuständigkeit gerne zur Verfügung.
Keine Aufhebung von Verwaltungsentscheidungen
Die Landesvolksanwältin kann feststellen, ob das Vorgehen einer Behörde rechtmäßig und angemessen war. Sie kann jedoch keine Behördenentscheidungen aufheben oder abändern. Sie kann der Behörde aber die Beseitigung eines Missstandes empfehlen und Verordnungen durch den Verfassungsgerichtshof überprüfen lassen.
Empfehlungen an die Verwaltung
Die Landesvolksanwältin kann dem obersten weisungsberechtigten Organ einer Verwaltungsbehörde anlässlich einer Prüfung Empfehlungen erteilen, wie ein fest gestellter Missstand so weit als möglich beseitigt und künftig vermieden werden kann. Diesen Empfehlungen ist längstens binnen 2 Monaten zu entsprechen oder zu begründen, warum ihnen nicht oder nicht fristgerecht entsprochen wird.
Anrufung des Verfassungsgerichtshofes
Auf Antrag der Landesvolksanwältin entscheidet der Verfassungsgerichtshof über die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen des Landes oder der Gemeinden sowie über Meinungsverschiedenheiten zwischen der Landesvolksanwältin und der Landesregierung über die Zuständigkeit. Hingegen besteht keine Antragslegitimation auf Überprüfung von Gesetzen wegen Verfassungswidrigkeit oder Feststellung der Rechtswidrigkeit von Bescheiden oder aufgehobener Verordnungen.
Keine Kosten
Die Inanspruchnahme der Landesvolksanwältin ist für Sie mit keinen Kosten verbunden.
Amtswegige Prüfungen
Die Landesvolksanwältin kann vermutete Missstände, von denen er durch nicht unmittelbar betroffene Bürger oder aus Medien erfährt, auch von Amts wegen prüfen.
Ratschläge an die Allgemeinheit
Die Landesvolksanwältin kann in Angelegenheiten der Verwaltung des Landes auch Ratschläge an die Allgemeinheit richten.